Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Ador Dental GmbH, Hilden
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen dem Käufer nicht gesondert mitgeteilt werden.
1.4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote und Kostenanschläge
Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Edelmetalle sofort rein netto, Warenlieferungen innerhalb 14 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
3.5. Im Falle einer Nichtbeachtung von Zahlungsvereinbarungen oder beim Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, sind wir berechtigt offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern. Sollte auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung kein Zahlungseingang, in Höhe des offenen Betrages oder zumindest einer angemessenen Anzahlung von mindestens 30% des offenen Rechnungsbetrages, bei uns eingegangenen sein, behalten wir uns das Recht vor von dem Vertrag zurückzutreten.
3.6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten
4.1. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
4.2. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt Folgendes voraus:
– die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
– die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
– den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
– das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
– die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
– bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsver-zögerungen in vorstehenden Fällen ausgeschlossen. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne ist jede Vertrags¬partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4.4. Wir haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
5. Übergang der Gefahr, Unsicherheitseinrede
5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebsgeländes.
5.2. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Wir können dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Vertragspartner mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. Entsprechendes gilt, wenn uns bekannt wird, dass Wechsel protestiert oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner zu, wenn der Vertragspartner über die seine Kreditwürdigkeit begründenden Tatsachen schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Rechte, Vertragsstrafe
Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheim zu halten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des Vertragspartners offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.
8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Mittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. Für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle eines Schadens, der durch das Transportunternehmen entstanden ist, unverzüglich, nach Kenntniserlangung, Meldung an uns und das Transportunternehmen zu machen. Ebenfalls verpflichtet sich der Vertragspartner alle benötigten Unterlagen, Verpackungsmaterialien und Waren, die den Schadensfall betreffen, aufzubewahren, bis eine Anweisung durch uns oder das Transportunternehmen anderes zulässt.
8.12. Befindet sich die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt in akuter Gefahr, so ist die Bestimmung aus 8.11. für den Teil der Lieferung von dem eine akute Gefahr ausgeht zur Entfernung freigegeben. Alle anderen Materialien und Unterlagen sind bis auf Weiteres aufzubewahren und für eine Prüfung bereitzuhalten.
9. Rechte an Know-how und Erfindungen
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.
10. Verletzung der Rechte Dritter
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
11. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen.
12. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
13.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
13.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
13.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
13.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
13.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
– aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
– aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.
14. Datenschutz
14.1. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Lieferanten- und Mengendaten für eigene Zwecke elektronisch speichern und verarbeiten werden (§26 Bundesdatenschutzgesetz). Das Einverständnis des Bestellers hierzu gilt mit der Auftragserteilung als erklärt.
14.2. Zum Zwecke der einfachen und schnellen Bearbeitung erheben wir kunden- und lieferantenspezifische Daten welche wir unter Vorbehalt ausschließlich an beteiligte Vertragspartner und nur im Sinne des Vertragspartners verwenden und weitergeben. Es werden keine Daten von uns ermittelt und an unbeteiligte Dritte weitergegeben.
14.3. Zu Forschungs- und Entwicklungszwecken werden kundenspezifische Daten aus Umfragen und Vertragsabschlüssen erhoben. Diese Daten dienen ausschließlich der Weiterverarbeitung durch die Ador-Edelmetalle GmbH und werden nicht ohne Einwilligung des Vertragspartners an unbeteiligte Dritte weitergegeben.
Die Sicherheit und der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns besonders wichtig. Über den Umgang mit diesen informieren wir Sie ausführlich in unserer Datenschutzerklärung, die Sie hier abrufen können.